Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16665
OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22 (https://dejure.org/2023,16665)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2023 - 10 LA 116/22 (https://dejure.org/2023,16665)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2023 - 10 LA 116/22 (https://dejure.org/2023,16665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,16665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VO (EG) 1107/2009 Art. 29; VO (EG) 1107/2009 Art. 36 Abs. 3; VO (EG) 1107/2009 Art. 40 Abs. 1; VO (EG) 1107/2009 Art. 42; VO (EG) 1107/2009 Art. 43; VO (EG) 1107/2009 Art. 44 Abs. 3
    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung; Harmonisierung; Prüfungskompetenz; Rechtsverletzung, systematische; Referenzzulassung; Warenverkehr, freier; Wirkstoff; Wirkstoffgenehmigung; Wirkstoffvarianten; Zulassung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung; Harmonisierung; Prüfungskompetenz; Rechtsverletzung, systematische; Referenzzulassung; Warenverkehr, freier; Wirkstoff; Wirkstoffgenehmigung; Wirkstoffvarianten; Zulassung eines ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (44)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 10 LA 234/20

    Buchführungsunterlagen; Cash-Flow; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

    Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-352/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaates bei dem ein Antrag auf Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung gestellt wird, beschränkt sich damit auf die Möglichkeiten gemäß Art. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 , die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen, sowie gemäß Art. 41 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 Maßnahmen zur Minderung der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festzulegen bzw. sogar die Zulassung zu verweigern, wenn die Maßnahmen zur Risikominderung seine Bedenken angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen nicht ausräumen können (EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6 der Entscheidungsgründe, n. v., und zur Entstehungsgeschichte von Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009: VG Braunschweig, Urteil vom 12.4.2018 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 76 ff.; a. A. Douhaire, Mitgliedstaatliche Spielräume bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ZUR 2022, 12 ff.).

    Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2020 (- C-352/19 -) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass ihr bei einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigung eines enthaltenen Wirkstoffs zukommen würde.

    Zwar ist der Gerichtshof, wie die Beklagte anführt, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung keinen Automatismus schafft und den mit einem Antrag auf gegenseitige Anerkennung befassten Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt (EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51).

    Für die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Europäische Gerichtshofs war für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der unmittelbaren Betroffenheit der klagenden Region Brüssel-Hauptstadt und damit der Zulässigkeit der Klage lediglich maßgeblich, ob sich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2324 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und den Adressaten, die mit der Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessenspielraum lässt, die Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 30).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2020 den Ermessensspielraum des Mitgliedstaates, bei dem ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung gestellt wird, dahingehend dargestellt, dass er gemäß Art. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 , die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet berücksichtigen kann, und er gemäß Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 , auf den Art. 41 verweist, zum einen Maßnahmen zur Minderung der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festlegen kann und zum anderen die Zulassung sogar verweigern kann, wenn die Maßnahmen zur Risikominderung seine Bedenken angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen nicht ausräumen können (EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51).

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 22.12

    Tierarzneimittel; generische Zulassung; Verfahren der gegenseitigen Anerkennung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 19.9.2013 - 3 C 22.12 - ) für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung einer Tierarzneimittelzulassung ausgeführt, dass es der deutschen Behörde genügen dürfe und müsse, dass die Referenzzulassung wirksam erteilt und nicht angefochten worden sei.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zur gegenseitigen Anerkennung eines Tierarzneimittels (vgl. Art. 32 Abs. 2 RL 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, § 25b Abs. 2 Arzneimittelgesetz ) ausgeführt, dass das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gerade dazu dienen solle, die von dem anderen Mitgliedstaat bereits erfolgte Zulassung der eigenen Entscheidung ohne Prüfung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen zugrunde zu legen, mit den Zielen des Abbaus von Handelshemmnissen, der Harmonisierung der Zulassungspraxis sowie der Vermeidung von Doppelarbeit, und diese Zwecke nicht erreicht würden, wenn der anerkennende Mitgliedstaat eine Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen müsse ( BVerwG, Urteil vom 19.9.2013 - 3 C 22.12 -, juris Rn. 17, 22).

    Das auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten beruhende Verfahren der gegenseitigen Anerkennung ist ein rechtsgebietsübergreifender Bestandteil des Unionsrechts (vgl. auch die Verweise des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 22.12 -, juris unter Randnummer 22 auf EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a. - EuGRZ 2012, 24 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-27/09 P] Rn. 75 ff., 79, 94 (Behandlung von Asylanträgen und Asylbewerbern) und vom 29. Januar 2013 - Rs. C-396/11, Radu - EuGRZ 2013, 152 Rn. 33 ff. (gegenseitige Anerkennung von Europäischen Haftbefehlen)).

    Auch spricht der im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 (Az. 3 C 22.12) ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2021 (Az. 2 BvR 206/14 , juris) entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht für, sondern gegen ihre Auffassung.

    Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten ( BVerwG, Urteil vom 19.9.2013 - 3 C 22.12 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7.6.2012 - 13 LB 56/10 -, juris Rn. 35; jeweils im Zusammenhang mit dem Arzneimittelrecht).

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-452/06

    Synthon - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Ferner habe der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.10.2008 - C-452/06, Synthon -) für die Zulassung von Arzneimitteln, für die ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung ebenfalls mit der Zielsetzung des Abbaus von Handelshemmnissen, der Harmonisierung der Zulassungspraxis innerhalb der Gemeinschaft und der Vermeidung von Doppelarbeit europarechtlich in ähnlicher Weise vorgesehen sei, festgestellt, dass der unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Tatbestand, bei dem ausnahmsweise die Zulassung verweigert werden dürfe, den einzigen Grund bilde, auf den sich ein Mitgliedstaat berufen dürfe, um einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Zulassung die Anerkennung zu versagen.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-452/06, Synthon - die dort angenommene beschränkte Prüfungskompetenz nicht nur auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 4 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel gestützt, sondern auch auf allgemeine Erwägungen zu gegenseitigen Anerkennungen.

    So hat er ausgeführt, dass bei einer umfassenderen Prüfungskompetenz des anerkennenden Mitgliedstaates der Regelung der gegenseitigen Anerkennung ihre praktische Wirksamkeit genommen würde: "Dürfte nämlich ein Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung einer bereits von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung beantragt wird, diese Anerkennung von einer zweiten Prüfung des gesamten Genehmigungsantrags oder eines Teils davon abhängig machen, so liefe dies darauf hinaus, dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung jeden Sinn zu nehmen und die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2001/83/EG verfolgten Ziele wie insbesondere des oben in Randnr. 25 genannten freien Verkehrs mit Arzneimitteln im Binnenmarkt ernsthaft zu gefährden" (EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-452/06, Synthon -, juris Rn. 32).

    Zudem sind auch bei einem Antrag auf Genehmigung eines Arzneimittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung dem anerkennenden Mitgliedstaat verschiedene Unterlagen vorzulegen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 , Abs. 2 Satz 1 RL 2001/83/EG ), ohne dass ihm deshalb ein über Art. 28 Abs. 4 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 RL 2001/83/EG (Gefahr für die öffentliche Gesundheit) hinausgehendes Prüfungsrecht zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-452/06, Synthon -, juris Rn. 31 - 33).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VG Braunschweig, 12.04.2018 - 9 A 26/16

    Beschränkung von BBCH-Stadien; Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Entgegen der Meinung der Beklagten berechtigen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zur Verweigerung der Zulassung, anders als bei Maßnahmen zur Risikominderung nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 12.4.2018 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 72 ff.), nur, wenn dies aufgrund besonderer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen gerechtfertigt ist, wie sich aus der Umsetzung des Erwägungsgrundes Nr. 29 in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 ergibt.

    Denn danach "kann ein Mitgliedstaat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet verweigern, wenn er angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt" (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 12.4.2018 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 86).

    Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaates bei dem ein Antrag auf Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung gestellt wird, beschränkt sich damit auf die Möglichkeiten gemäß Art. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 , die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen, sowie gemäß Art. 41 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 Maßnahmen zur Minderung der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festzulegen bzw. sogar die Zulassung zu verweigern, wenn die Maßnahmen zur Risikominderung seine Bedenken angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen nicht ausräumen können (EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6 der Entscheidungsgründe, n. v., und zur Entstehungsgeschichte von Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009: VG Braunschweig, Urteil vom 12.4.2018 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 76 ff.; a. A. Douhaire, Mitgliedstaatliche Spielräume bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ZUR 2022, 12 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 10 LA 46/18

    Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 7 LA 7/19

    Luftverkehr; Platzrunde; Verkehrslandeplatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 13 LA 247/17

    Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13

    Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden:

  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559

    Akteneinsicht im Petitionsverfahren beim Bayerischen Landtag

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2009 - 4 LA 406/07

    Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden als

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 8 LA 40/17

    Altersrente; vorgezogene Altersrente; Alterssicherungsordnung; Ärzteversorgung;

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

  • OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 A 113/18

    Widerruf; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Überlassung

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241

    Rechtliche Bewertung eines Plakats mit der Aufschrift "Geld für die Oma statt für

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 B 44.22

    Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung für Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2020 - 9 LA 155/18

    Anstoßfunktion; Aushang; Aushangfrist; Auslegung; Bekanntmachung; Hauptsatzung;

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873

    Änderung des Familiennamens

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2020 - 10 LA 113/18

    Frist; Hemmungsfrist; Hemmungsmitteilung; Vertrauensschutz; Wiederholungsgefahr

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2019 - 10 OA 217/19

    Streitwertbeschwerde; Verschlechterungsverbot

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 14 LA 1/22

    Apotheke; Bonusbon; Preisbindung; Verschreibungspflicht; Wegebon; Wertbon

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 13 LB 56/10

    Vermittlung einer subjektiven Rechtsposition aufgrund objektiv-rechtlicher

  • EuGH, 04.03.2021 - C-912/19

    Agrimotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Inverkehrbringen

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2022 - 13 LA 56/22

    Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes; Asylgrund, materieller;

  • EuGH, 16.06.1987 - 54/86

    Grumbach / Kommission

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2024 - 10 LA 134/23

    Isolierte Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Zur isolierten Anfechtbarkeit

    1107/2009) vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23), was die Beklagte in Abrede stellt.

    Das Interesse an einer erstrebten pflanzenschutzrechtlichen Zulassung ist mit 100.000 EUR in der Regel ausreichend bemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 59 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    Denn mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet werden (Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4.3.2021 - C-912/19 -, juris Rn. 33; vgl. auch Erwägungsgründe Nr. 8, 10, 24, 25, 29, 35 sowie u.a. Art. 29 Abs. 1 b) ii), e) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 b) bis e) und Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009 ).

    Auch nach Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen zur Minderung der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festlegen bzw. die Zulassung verweigern, wenn die Maßnahmen zur Risikominderung die Bedenken des betreffenden Mitgliedstaats angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen nicht ausräumen können (vgl. Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23 zur Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51).

    Denn zum einen ist die Prüfungskompetenz der Beklagten bzw. ihre Möglichkeit zur Anordnung von Anwendungsbestimmungen eng begrenzt (Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6, n.v.; VG Braunschweig, Urteile vom 26.8.2019 - 9 A 98/18 -, S. 15 f., n.v., sowie vom 12.4.2016 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 19, 39, und EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51, jeweils zur Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung) und zum anderen sind auf Seiten der Beklagten bei der Entscheidung über die Zulassung neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weitere sachverständige Behörden beteiligt, die im Verwaltungsverfahren das Tatsachenmaterial zusammentragen und dem Gericht die im Verfahren notwendige Sachverhaltserforschung ( § 86 Abs. 1 VwGO ) ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 10 ME 86/23

    Anwendungsbestimmung; Pflanzenschutzmittel; Rechtsschutz, effektiver;

    Das Interesse an einer erstrebten pflanzenschutzrechtlichen Zulassung ist mit 100.000 EUR in der Regel ausreichend bemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 59 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht